Werden diese Stoffe als Mittel zur Schdlingsbekmpfung (Pestizide) zur Befrderung aufgegeben, mssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in bereinstimmung mit den entsprechenden fr Pestizide geltenden Vorschriften befrdert werden (siehe Abstze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2).